Zuordnung neuer Tätigkeitsschlüssel


Ab dem 01.12.2011 sind die Arbeitgeber verpflichtet, neue Tätigkeitsschlüssel zu verwenden. Sind den Arbeitnehmern noch keine neuen Tätigkeitsschlüssel zugeordnet, so kann die Dezember-Abrechnung nicht erfolgen.

Die neuen Tätigkeitsschlüssel sind wesentlich detaillierter. Eine einfache 1:1 Umstellung ist nicht möglich. Jedem Arbeitnehmer muss aus tausenden neuer Schlüssel der einzig Richtige zugeordnet werden.

Wir unterstützen Sie mit dem Umstellungs-Toolkit. Das System schlägt auf Grund vorhandener Arbeitnehmer-Daten in vielen Fällen den passenden neuen Schlüssel vor. In genau diesem Fall profitieren Sie, es wird automatisch umgestellt. So wird die Anzahl der manuell umzustellenden Fälle deutlich verringert. Das gilt für beide Arten von Tätigkeitsschlüssel – sprich bei Schlüssel A und auch bei Schlüssel B. Sprechen Sie uns an.


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